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Steuerfalle bei Influencern und Content Creators – Was das Finanzamt wissen will


In den letzten Jahren hat sich die Creator Economy rasant entwickelt: Influencer, YouTuber, Streamer, Podcaster und andere Content Creators verdienen heute teils beträchtliche Summen – und geraten damit zunehmend in den Fokus der Finanzverwaltung. Doch welche steuerlichen Pflichten haben sie eigentlich? Welche Einnahmen müssen versteuert werden, und wo lauern häufige Fehlerquellen?


In diesem Artikel geben wir einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Aspekte für Content Creators – und zeigen, wie man teure Überraschungen vermeiden kann.


1. Gewerblich oder freiberuflich – wie wird ein Influencer eingestuft?


Grundsätzlich gilt: Wer regelmäßig Einnahmen durch Online-Aktivitäten erzielt, betreibt in den Augen des Finanzamts eine unternehmerische Tätigkeit. Die meisten Influencer gelten steuerlich als Gewerbetreibende und müssen daher ein Gewerbe anmelden.


Nur in Ausnahmefällen (z. B. journalistisch geprägte Inhalte mit eigenem Werkcharakter) könnte eine Einstufung als Freiberufler infrage kommen – diese ist aber selten und im Einzelfall zu prüfen.


2. Welche Einnahmen sind steuerpflichtig?


Influencer erzielen oft Einnahmen aus verschiedenen Quellen, z. B.:


  • Produktplatzierungen und Kooperationen mit Unternehmen

  • Affiliate-Links und Provisionen

  • AdSense und andere Werbeeinahmen (z. B. auf YouTube)

  • Spenden über Patreon, Twitch, Steady o. ä.

  • Verkauf eigener Produkte oder Onlinekurse

  • Geschenke (z. B. PR-Samples oder kostenlose Reisen)


Wichtig: Auch geldwerte Vorteile – wie Sachgeschenke oder Reisen – können als steuerpflichtige Einnahmen gelten, wenn sie im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen.





3. Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung oder nicht?


Wer im Vorjahr weniger als 25.000 € Umsatz gemacht hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 € bleibt, kann sich auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) berufen – und muss keine Umsatzsteuer abführen.


Achtung: Wer einmal auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet oder sie überschreitet, ist zur Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet – oft ein häufiger Stolperstein für wachsende Accounts.


4. Gewinnermittlung und Steuererklärung


Influencer sind verpflichtet, jährlich eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zu erstellen und zusammen mit der Einkommensteuererklärung einzureichen.


Außerdem erforderlich (je nach Umsatzhöhe):


  • Gewerbesteuererklärung

  • Umsatzsteuererklärung

  • Anlage G (für gewerbliche Einkünfte)


5. Besondere Risiken und häufige Fehler


Viele Content Creators starten „nebenbei“ und unterschätzen die rechtlichen Pflichten.


Typische Fehler:


  • Keine Anmeldung beim Finanzamt

  • Fehlende oder unvollständige Buchhaltungsunterlagen

  • Nicht erklärte Sachleistungen

  • Vermischung privater und geschäftlicher Ausgaben

  • Nichtbeachtung der Umsatzsteuerpflicht


Besonders kritisch wird es, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung oder durch Hinweise von Kooperationspartnern (z. B. Agenturen) auf nicht gemeldete Einnahmen aufmerksam wird.


6. Unser Fazit: Rechtzeitig beraten lassen


Der Einstieg in die Creator Economy ist oft unbürokratisch – steuerlich ist er es nicht. Wer frühzeitig eine im Steuerrecht tätige Kanzlei einbindet, kann sich auf das Wesentliche konzentrieren: kreative Inhalte produzieren – ohne böse Briefe vom Finanzamt.


Bei Fragen rund um steuerrechtliche Pflichten für Influencer und digitale Unternehmer unterstützen wir Sie gerne.

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