In der Welt der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) können Konflikte unter den Gesellschaftern zur Einziehung von Geschäftsanteilen führen. Eine solche Einziehung kann den betroffenen Gesellschafter wirksam aus der Gesellschaft ausschließen. Da dieser Prozess sowohl für die Gesellschaft als auch für den einzelnen Gesellschafter weitreichende Konsequenzen hat, ist es wichtig, ihn genau zu verstehen und entsprechend zu handeln.
Wann und wie findet die Einziehung von Geschäftsanteilen statt?
Eine Einziehung von Geschäftsanteilen wird normalerweise in der Gesellschafterversammlung beschlossen. Dieser Beschluss ist jedoch nur dann rechtlich unangreifbar, wenn alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Falle einer wirksamen Einziehung hat der betroffene Gesellschafter einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft.
Nach deutschem Recht ist eine solche Einziehung nur zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrag der GmbH zugelassen ist. Ohne eine solche Klausel im Gesellschaftsvertrag kann ein Gesellschafter nur auf gerichtlichem Wege ausgeschlossen werden. Dies kann ein langwieriger und teurer Prozess sein. Daher ist es ratsam, bereits bei der Gründung der Gesellschaft eine Einziehungsklausel im Gesellschaftsvertrag zu verankern.
Wer trifft die Entscheidung zur Einziehung?
Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die Einziehung von Geschäftsanteilen. Es bedarf in der Regel einer einfachen Mehrheitsentscheidung, es sei denn, die Satzung der GmbH sieht etwas anderes vor. Der betroffene Gesellschafter wird in der Regel von der Abstimmung ausgeschlossen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Manchmal kann die Entscheidungsbefugnis über die Einziehung von Anteilen auf andere Organe der Gesellschaft übertragen werden, wie zum Beispiel den Aufsichtsrat oder die Geschäftsführung. Dies muss jedoch in der Satzung der GmbH ausdrücklich geregelt sein.
Sind Einziehungsgründe erforderlich?
Die Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters ist nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund in der Satzung festgelegt ist. Beliebige Gründe sind nicht zulässig. Sachliche Gründe könnten zum Beispiel die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter oder der Verlust der Position als Geschäftsführer sein.
Wann wird die Einziehung wirksam?
Die Einziehung wird wirksam, sobald der Beschluss gefasst und dem betroffenen Gesellschafter mitgeteilt wurde. Eine erfolgreiche Anfechtung des Beschlusses wegen Mängeln oder das Fehlen eines Beschlusses führt dazu, dass die Einziehung unwirksam ist und der betroffene Gesellschafter seine Position behält.
Es ist wichtig zu wissen, dass die Zahlung einer Abfindung nicht erforderlich ist, um die Einziehung wirksam zu machen. Wenn jedoch klar ist, dass die Abfindung nicht aus dem freien Vermögen der GmbH gezahlt werden kann und dies gegen die Prinzipien der Eigenkapitalerhaltung verstoßen würde, kann der Einziehungsbeschluss als nichtig betrachtet werden.
Haftungsrisiken und der Verbleib der eingezogenen Anteile
Nach der Einziehung der Anteile besteht ein persönliches Haftungsrisiko für die verbleibenden Gesellschafter, wenn die GmbH die Abfindung des ausgeschlossenen Gesellschafters nicht zahlen kann.
Die eingezogenen Anteile werden grundsätzlich "zerstört", können aber durch einen Gesellschafterbeschluss neu erstellt und auf die verbleibenden Gesellschafter verteilt werden. Im Gegensatz zum klassischen Anteilskaufvertrag können hierbei Notargebühren eingespart und Steuervorteile erzielt werden, da die Abfindungszahlung von der GmbH geleistet wird.
Die Rolle der Gesellschafterliste
Nach der Einziehung der Anteile wird oft versucht, den betroffenen Gesellschafter von der Gesellschafterliste zu streichen. Erfolgreich durchgeführt, verliert der betroffene Gesellschafter seine Rechte gegenüber der GmbH. Daher kann es oft zu einem "Kampf um die Gesellschafterliste" kommen.
Wie wir Sie unterstützen können
Der Prozess der Einziehung von Geschäftsanteilen ist komplex und juristisch anspruchsvoll. Bei Bedarf stehen wir Ihnen gern zur Verfügung, um Sie durch diesen Prozess zu führen und Ihre Interessen zu wahren. Kontaktieren Sie uns unverbindlich telefonisch, per E-Mail oder nutzen Sie unser Kontaktformular.