Ab dem 1.1.2024 müssen sich Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch registrieren.
Eine frühzeitige Registrierung wird empfohlen.
Nach der Registrierung stehen sogenannte Typologiepapiere zur Verfügung, die für ein fundiertes Risikomanagement hilfreich sein können. Die Kenntnis der Verpflichteten vom Inhalt dieser Dokumente wird von den Aufsichtsbehörden vorausgesetzt.
Wer Verpflichteter nach dem GwG ist, bemisst sich nach dessen § 2.