Haftungsausschlüsse, häufig als „Disclaimer“ bezeichnet, für Links und Inhalte auf der eigenen Seite sollten – wenn überhaupt – zurückhaltend eingesetzt werden. Folgendes sollte beachtet werden: In Bezug auf die Verwendung externer Links wird häufig ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.5.1998 (Az. 312 O 85/98) zitiert, nach dem angeblich eine Distanzierung durch einen Disclaimer erforderlich sein soll. Das Urteil sagt jedoch das genaue Gegenteil: Ein Disclaimer reicht zur Distanzierung von externen Links gerade nicht aus. Ein Satz wie „Keine Haftung für externe Links“ ist demnach wirkungslos. Soweit der Webseitenbetreiber von rechtswidrigen Inhalten erfährt – z.B. durch Hinweis –, auf die er verlinkt, muss er den betreffenden Link unverzüglich beseitigen. Nach der Rechtsprechung des OLG München trifft den Webseiten-Betreiber eine Prüfpflicht, wenn er Links setzt und aufrechterhält (Urt. v. 29.4.2008 – 18 U 5646/07).
Disclaimer für Aktualität und Richtigkeit
Auch Disclaimer, die einen Haftungsausschluss für die Aktualität und Richtigkeit der gemachten Angaben beinhalten, sollten nicht verwendet werden. Zunächst ist hierin eine AGB-Klausel im Sinne von §§ 305 ff. BGB zu sehen, denn der Haftungsausschluss gilt für eine Vielzahl an über die Webseite geschlossenen Verträgen (bei Verbrauchergeschäften reicht bereits eine einmalige Verwendung). Darüber hinaus ist die Verwendung hochproblematisch, denn das OLG Hamburg (Beschluss v. 10.12.2012 – 5 W 118/12) sieht in einer solchen Aussage einen pauschalen Haftungsausschluss für die eigenen angebotenen Produkte. Haftungsausschlüsse, die sich auf Kostentragung beziehen, z.B. dass eine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt zu einem Ausschluss der Übernahme der Abmahnkosten führt, sind ebenfalls wirkungslos. Sie verhindern zum einen weder Abmahnungen, noch haben sie Auswirkungen auf einen gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch. Vielmehr kann eine solche Regelung dazu führen, dass man in dem Fall, dass man selbst derjenige ist, der eine Abmahnung ausspricht, entsprechende Kosten nicht geltend machen kann, da hierin vom OLG Hamm (Az. I – 4 U 169/11) ein treuwidriges Verhalten gesehen wird, für Abmahnungen die einen selbst oder andere treffen, unterschiedliche Maßstäbe anzusetzen.
Disclaimer für Urheberrecht an eigenen Inhalten
Auch Disclaimer, die das Urheberrecht an eigenen Inhalten schützen sollen, sind zum einen überflüssig, zum anderen möglicherweise sogar selbst Anknüpfungspunkt für Abmahnungen. Das Urheberrecht an eigenen Inhalten entsteht nicht durch einen Disclaimer, sondern nach § 7 UrhG im Moment der Erstellung des Werkes (z.B. beim Fotografieren oder Schreiben eines Textes). Für kurze rein informative Texte, die nicht die geistige Schöpfungshöhe eines Werkes im Sinne des Urhebergesetzes erreichen, ändert daran auch ein Disclaimer nichts. Er ist demnach überflüssig. Er kann aber sogar problematisch werden, weil er suggeriert, dass der Webseitenbetreiber das Urheberrecht an allen auf der Webseite veröffentlichten Inhalten hält. Werden aber beispielsweise Stockfotos von Stockfotoarchiven genutzt, liegt das Urheberrecht in der Regel gerade nicht beim Betreiber der Webseite. Vielmehr darf er die Bilder lediglich verwenden.
Disclaimer ohne ernsthaften Nutzen
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Disclaimer keinen ernsthaften Nutzen haben, im Gegenteil sogar einige Risiken bergen. Fakt ist: Sobald ein Unternehmer Kenntnis von einem Rechtsverstoß, z.B. Urheberrechtsverstoß, auf der eigenen Webseite erlangt und diesen nicht umgehend behebt, schützt auch ein vorformulierter Haftungsausschluss nicht. Die eigenen Inhalte sowie externe Links auf andere Webseiten sollten daher sorgsam geprüft und bei Kenntnis eines Rechtsverstoßes umgehend entfernt werden.
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