Wann Sie als Arbeitnehmer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind und welche Fristen es hierbei einzuhalten gilt – die wichtigsten Fälle finden Sie hier kurz zusammengefasst:
I. Abgabepflicht
- S in Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung
Eine Einkommensteuererklärung hat derjenige Arbeitnehmer abzugeben, der für mehrere Arbeitgeber in einem Jahr tätig war, und zwar wenn der zweite Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung die Werte des anderen Arbeitgebers nicht berücksichtigt hat. Ob dies der Fall ist, erkennen Sie an einem großen S in Zeile 2 in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.
- Lohnsteuerklasse VI
Auch, wenn sie gleichzeitig für zwei Arbeitgeber arbeiten, also bei der zweiten Stelle mit Lohnsteuerklasse VI abgerechnet werden, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben.
- Abfindung
Sollte Ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sein und Sie hierfür eine Abfindung erhalten haben, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn Ihr ehemaliger Arbeitgeber die Lohnsteuer hierfür nach der „Fünftel-Methode“ einbehalten hat.
- Ehegatten: Lohnsteuerklassen III/V und IV mit Faktor
Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben bei der Kombination der Lohnsteuerklassen III und V, wenn der Partner mit Steuerklasse V Arbeitslohn bezogen hat, oder wenn sie die Lohnsteuerklasse IV mit Faktor gewählt haben.
- Einzelveranlagung bei Ehegatten oder Lebenspartnern
Sollte Sie in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft leben und Ihr Partner eine einzeln veranlagte Steuererklärung abgegeben haben, sind Sie ebenfalls zur Abgabe Einkommensteuererklärung verpflichtet.
- Ehescheidung und erneute Heirat
Wenn Sie sich in einem Kalenderjahr scheiden lassen oder verwitwet sind und im selben Jahr erneut heiraten, sind Sie ebenfalls zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
- Lohnersatzleistungen
Lohnersatzleistungen also Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld sind zwar immer steuerfrei. Allerdings unterliegen diese Leistungen dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass der persönliche Steuersatz auf die restlichen Einkünfte erhöht wird. Wenn Sie mehr als 410 € pro Jahr an Lohnersatzleistungen erhalten haben, müssen sie eine Steuererklärung abgeben.
- Nebeneinkünfte
Auch wenn Sie Nebeneinkünfte, beispielsweise aus Mieteinnahmen oder einer verständigen Tätigkeit oder aus dem Ausland erhalten haben, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn diese Nebeneinkünfte höher als 410 € pro Jahr waren.
- Lohnsteuerfreibetrag
Auch wenn Sie Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung für den Lohnsteuerabzug haben eintragen lassen, vielleicht aufgrund hoher Fahrtkosten oder einer doppelten Haushaltsführung, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuer Erklärung verpflichtet hiervon ausgenommen sind Pauschbeträge beispielsweise für Behinderte oder auch Kinderfreibeträge.
- Kapitalerträge
Wenn Sie Kapitalerträge erzielt haben, für die keine Abgeltungssteuer abgeführt wurde, müssen Sie ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abgeben.
- Verlustvorträge aus den Vorjahren
Ebenfalls zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung sind Sie verpflichtet, wenn Sie Verluste aus den Vorjahren haben.
II. Fristen
Wenn Sie selbst die Steuererklärung erstellen und einreichen möchten, haben Sie hierfür regelmäßig Zeit bis zum 31. Juli des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt oder Steuerberater mit dieser Aufgabe betrauen, verlängert sich diese Frist automatisch bis Ende Februar des übernächsten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres.
Als Folge der Corona-Pandemie wurden diese Fristen für einige Jahre angepasst:
So müssen Sie die Steuererklärung für 2022 bis zum 02.10.2023 einreichen, wenn Sie sie selbst erstellen. Falls Sie einen Rechtsanwalt oder Steuerberater hiermit betrauen, verlängert sich diese Frist bis zum 31.07.2024.
Die Steuererklärung für 2023 müssen Sie bis zum 02.09.2024 einreichen, wenn Sie sie selbst erstellen. Falls Sie einen Rechtsanwalt oder Steuerberater hiermit betrauen, verlängert sich diese Frist bis zum 02.06.2025.
Die Steuererklärung für 2024 müssen Sie bis zum 31.07.2025 einreichen, wenn Sie sie selbst erstellen. Falls Sie einen Rechtsanwalt oder Steuerberater hiermit betrauen, verlängert sich diese Frist bis zum 30.04.2026.
Wie wir Ihnen helfen können
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Steuern haben, stehen Ihnen die Berater von WYN LEGAL persönlich an unseren Kanzleistandorten in Frankfurt am Main und Siegen oder aber auch online gerne zur Verfügung.